Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 - 1 S 2501/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3137
VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 - 1 S 2501/86 (https://dejure.org/1986,3137)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.1986 - 1 S 2501/86 (https://dejure.org/1986,3137)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1986 - 1 S 2501/86 (https://dejure.org/1986,3137)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,3137) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 37, 310 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1995 - 13 S 574/95

    Zur Bestimmung der Ausreisefrist - keine allgemeine Anwendung der in AuslG 1990 §

    Welche Frist dem einzelnen Ausländer mit Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthaltes einzuräumen ist, beurteilt sich indes nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist einer generellen Beantwortung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.6.1988 - BVerwG 1 B 66.88 -, InfAuslR 1988, 316 (317); VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.1986 - 1 S 2501/86 -, EZAR 131 Nr. 2).

    Im Regelfall der Ausreisepflicht nach einem rechtmäßigen Aufenthalt ist eine Ausreisefrist von einem Monat grundsätzlich ausreichend, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine kürzere oder längere Frist angezeigt erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.1986, aaO.; HessVGH, Beschl. v. 20.6.1989 - 12 TH 1447/89 - EZAR 131 Nr. 3; Hailbronner, AuslR, A 1 § 42 RdNr. 29; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, § 42 RdNr. 11).

  • VG Freiburg, 21.06.2021 - 10 K 1074/21

    Rechtliche Trennung zwischen der Festsetzung der Ausreisefrist einerseits und der

    Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Fristbestimmung sollten sich nach den allgemeinen Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG - in Ergänzung zu den Schriftform- und Begründungserfordernissen des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG - aus der Begründung ergeben (VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1986 - 1 S 2501/86 -, DVBl 1987, 55; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 MB 13/17 -, juris Rn. 8 ff.).
  • VGH Hessen, 25.05.1993 - 13 TH 1869/92

    Ausreisefrist: Ankündigung der Abschiebung drei Monate vorher zur Vorbereitung

    In Rechtsprechung und Literatur ist diese Handhabung - soweit ersichtlich - durchweg akzeptiert worden (vgl. beispielsweise Hess.VGH, Beschluß vom 20. Juni 1989 - 12 TH 1447/89 -, EZAR 131 Nr. 3; Beschluß des Senats vom 30. November 1990 - 13 TH 2844/90 - VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1986 - 1 S 2501/86 - GVBl. 1987 55, 56; Hailbronner, a.a.O., Anm. 26 zu § 42 AuslG; Kanein/Renner, a.a.O., Anm. 10 zu § 42 AuslG).
  • VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89

    Aufenthaltserlaubnis nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe;

    Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 27. September 1988, mit dem der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegeben wurde, einen Hinweis auf den Erlaß einer Abschiebungsandrohung und die Länge der Ausreisefrist enthält (vgl. zu derartigen Fällen Hess. VGH, 26.07.1989 -- 12 TH 1755/89 -- u. 06.11.1989 -- 12 TH 1641/89 --), noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung -- anders als bei Abschiebungsandrohungen nach §§ 10 oder 28 AsylVfG (vgl. BVerwG, 04.03.1983 -- 1 B 18.83 --, Buchholz 402.24, Nr. 6 zu § 13 AuslG) oder bei solchen gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -- dem Gesetz Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist in einem Fall ohne Besonderheiten als ausreichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, die sich die Behörde zumindest konkludent hätte zu eigen machen können, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG wäre (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299; noch offengelassen: Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 -- 1 S 2501/86 --, EZAR 131 Nr. 2 = DVBl. 1987, 55).
  • VGH Hessen, 20.06.1989 - 12 TH 1447/89

    Ausweisungsverfügung - Fehlen der schriftlichen Begründung für die Bemessung der

    Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 16. August 1988, mit dem der Antragsteller gemäß § 28 HVwVfG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Behördenentscheidungen gegeben wurde, einen Hinweis auf die beabsichtigte Länge der Ausreisefrist noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung dem Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist  jedenfalls in einem Fall ohne Besonderheiten als aus reichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, auf die die Behörde zumindest konkludent hätte zugreifen können - anders als im Rahmen einer auf die §§ 10 i.V.m. 11 oder 14 AsylVfG bzw. auf § 28 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 1 B 18.83 -, Buchholz 402.24, § 13 AuslG Nr. 6) oder bei der Abschiebungsandrohung gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar wäre (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG; a.A. VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 - 1 S 2501/86 -, EZAR 131 Nr. 2 DVBl. 1987, 55).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2001 - 10 B 10646/01
    Die Unerheblichkeit des Einwandes der mangelnden (ausdrücklichen) Begründung der Ausreisefristbestimmung folgt daraus, dass die für die Bemessung der Ausreisefrist maßgebenden Gesichtspunkte zwar grundsätzlich in der Begründung dieser Ermessensentscheidung kenntlich zu machen sind, dass dies aber auch konkludent geschehen kann, sofern die gesetzte Frist nach der Lebenserfahrung regelmäßig angemessen erscheint, wovon auszugehen ist, wenn dem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Verfügung eingeräumt wird und besondere Umstände, nach denen eine längere oder kürzere Frist angemessen sein könnte, nicht ersichtlich sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 1986 - 1 S 2501/86 -, DVBl 1987, S. 55 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2001, Rdnr. 28 zu § 42 AuslG; GK Ausländerrecht, Stand: Juni 2001, Rdnr. 79 zu § 42 AuslG).
  • VG Gießen, 23.01.1997 - 7 G 634/96

    Zur Bestimmung der Ausreisefrist - keine allgemeine Anwendung der in AuslG 1990 §

    In der Vergangenheit wurde im Fall der Ausreisepflicht nach einem rechtmäßigen Aufenthalt eine Ausreisefrist von einem Monat grundsätzlich als ausreichend angesehen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine kürzere oder längere Frist angezeigt erschien (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.10.1986 - 1 S 2501/86 - , EZAR 131 Nr. 2; Hess.VGH, B.v. 20.06.1989 - 12 TH 1447/89 -, EZAR 131 Nr. 3; Hailbronner, AuslR, A 1 § 42 Rdnr. 29; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 42 Rdnr. 11).
  • VGH Hessen, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88

    Fehlerhaftigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen mangelnder Begründung der

    Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 7. September 1987, mit dem dem Antragsteller gemäß § 28 HessVwVfG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Behördenentscheidungen gegeben wurde, einen Hinweis auf die beabsichtigte Länge der Ausreisefrist enthält noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung dem Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist jedenfalls in einem Fall ohne Besonderheiten als ausreichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, auf die die Behörde zumindest konkludent hätte zugreifen können - anders als im Rahmen einer auf die §§ 10 i.V.m. 11 oder 14 AsylVfG bzw. auf § 28 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 1 B 18.83 -, Buchholz 402.24, § 13 AuslG Nr. 6) oder bei der Abschiebungsandrohung gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 HessVwVfG ohne weiteres erkennbar wäre (vgl. Hess. VGH, 20.06.1989 - 12 TH 1447/89 - a.A. VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 - 1 S 2501/86 -, EZAR 131 Nr. 2 DVBl. 1987, 55).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht